Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Titel: Allgemeine Grundsätze
< § 9
> § 11

§ 10

Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes1.


1 Nunmehr des StGB (SR 311.0).


Stand am 8. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen