Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
III. Kommunale Gewalten
3. Bürgergemeinden
< Art. 98 Befugnisse
> Art. 100 Inkorporation
Art. 991
Zuständigkeit des Bürgergemeinderates
1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
Stand am 29. September 2011
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