Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 8 Religionsunterricht
> Art. 10 Unverletzlichkeit der Persönlichkeit
Art. 9
Feiertage
Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen