Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 8 Religionsunterricht
> Art. 10 Unverletzlichkeit der Persönlichkeit

Art. 9

Feiertage

Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen