Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
III. Kommunale Gewalten
1. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 88 Beschwerderecht
> Art. 90 Gemeindearten

Art. 89

Aufsicht

1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.

2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahmen kann die betroffene Gemeindebehörde binnen 20 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.

3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen