Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 7 Verhältnis zum Bistum
> Art. 9 Feiertage

Art. 8

Religionsunterricht

1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.

2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen