Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
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> Art. 9 Feiertage
Art. 8
Religionsunterricht
1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen