Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
II. Kantonale Gewalten
4. Richterliche Behörden
< Art. 77 Unabhängigkeit und Aufsicht
> Art. 78 Organisation und Verfahren
Art. 77a1
Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.
2 Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu tätigen.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
Stand am 29. September 2011
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