Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
II. Kantonale Gewalten
4. Richterliche Behörden
< Art. 76 Regierungsbefugnisse
> Art. 77a Gerichtsverwaltung
Art. 771
Unabhängigkeit und Aufsicht
1 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
2 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).
Stand am 29. September 2011
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