Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 6 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
> Art. 8 Religionsunterricht

Art. 7

Verhältnis zum Bistum

1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.

2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen