Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
II. Kantonale Gewalten
2. Kantonsrat
< Art. 68 Einberufung
> Art. 70 Sachbefugnisse
Art. 691
Wahlbefugnisse
1 Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.
2 Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
- a.
- die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
- b.
- auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber,
- c.2
- die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter,
- d.
- 3
- e.
- 4
- f.
- die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission,
- g.
- weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
4 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).