Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 5 Kirchliche Autonomie
> Art. 7 Verhältnis zum Bistum

Art. 6

Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten

1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen.

2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.

3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.


1 SR 210


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen