Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 5 Kirchliche Autonomie
> Art. 7 Verhältnis zum Bistum
Art. 6
Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen.
2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.
3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen