Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
II. Kantonale Gewalten
1. Volk
< Art. 58 Sachabstimmungen / 1. Obligatorische
> Art. 60 Sachabstimmungen / Gesetzesvorbehalt

Art. 59

2. Fakultative

1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:

a.
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b.
die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.

2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen:

a.
wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
b.
wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.

Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen