Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
II. Kantonale Gewalten
1. Volk
< Art. 58 Sachabstimmungen / 1. Obligatorische
> Art. 60 Sachabstimmungen / Gesetzesvorbehalt
Art. 59
2. Fakultative
1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten:
- a.
- der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
- b.
- die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken.
2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen:
- a.
- wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt;
- b.
- wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen