Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat
< Art. 4 Kirchenorganisation
> Art. 6 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
Art. 5
Kirchliche Autonomie
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig.
2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen