Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen
I. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 48 Amtsdauer
> Art. 50 Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten

Art. 49

Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.1

2 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen