Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
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Art. 39
H. Finanzordnung
1. Staatshaushalt
1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.
2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen