Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
< Art. 38 G. Wirtschaftsordnung / 4. Regalien
> Art. 40 H. Finanzordnung / 2. Voranschlag

Art. 39

H. Finanzordnung

1. Staatshaushalt

1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen.

2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen