Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
< Art. 28 C. Schule / 3. Privatunterricht
> Art. 30 D. Kulturförderung

Art. 29

4. Ausbildungsbeiträge

Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen