Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben
< Art. 28 C. Schule / 3. Privatunterricht
> Art. 30 D. Kulturförderung
Art. 29
4. Ausbildungsbeiträge
Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen