Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
II. Übergangsbestimmungen
< Art. 121 Verwaltungsgericht

Art. 122

Gewährleistung

Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung1 in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.


1 SR 101


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen