Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
II. Übergangsbestimmungen
< Art. 119a Anpassung an Partnerschaftsgesetz
> Art. 120a Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes

Art. 120

Anpassung des Gemeindeabstimmungsgesetzes

Das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:

Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:

2 In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindeversammlung durchzuführen sei.

Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5:

5 Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Gemeindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustimmung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen