Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
< Art. 11 Rechtsschutz
> Art. 13 Freiheitsrechte

Art. 12

Schutz im Strafverfahren

Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen