Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
< Art. 11 Rechtsschutz
> Art. 13 Freiheitsrechte
Art. 12
Schutz im Strafverfahren
Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen