Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
II. Übergangsbestimmungen
< Art. 118 Kompetenz des Kantonsrates
> Art. 119a Anpassung an Partnerschaftsgesetz

Art. 1191

Wahlen

1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.

2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.

3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:

a.
für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
b.
für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
c.
für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.2

4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.3

5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.4


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen