Siebenter Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
II. Übergangsbestimmungen
< Art. 118 Kompetenz des Kantonsrates
> Art. 119a Anpassung an Partnerschaftsgesetz
Art. 1191
Wahlen
1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.
2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:
- a.
- für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
- b.
- für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
- c.
- für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.2
4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.3
5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.4
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).