Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
< Art. 10 Unverletzlichkeit der Persönlichkeit
> Art. 12 Schutz im Strafverfahren
Art. 11
Rechtsschutz
1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen