Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger
I. Grundrechte
< Art. 10 Unverletzlichkeit der Persönlichkeit
> Art. 12 Schutz im Strafverfahren

Art. 11

Rechtsschutz

1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.

2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.

4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen