Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Abschnitt: Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
< Art. 108 Organisation
> Art. 110 Abänderlichkeit

Art. 109

Aufsicht

Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen