Sechster Abschnitt: Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
< Art. 108 Organisation
> Art. 110 Abänderlichkeit
Art. 109
Aufsicht
Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen