5. Kapitel: Volksrechte
B. Initiativrecht
< Art. 27 Zustandekommen der Volksinitiative
> Art. 30 Gegenvorschlag bei Volksinitiativen
Art. 28
Gültigkeit
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
- a.
- die Einheit der Materie wahrt;
- b.
- nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
- c.
- nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29
Verfahren bei Volksinitiativen
1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen