2. Kapitel: Grundrechte
< Art. 12 Gebärdensprache
> Art. 14 Recht auf Bildung
Art. 13
Formen des Zusammenlebens
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen