Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundrechte
< Art. 12 Gebärdensprache
> Art. 14 Recht auf Bildung

Art. 13

Formen des Zusammenlebens

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.


Stand am 29. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen