Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Organisation des zivilen Nachrichtendienstes

Art. 1 Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes

Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen:

a.
beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zuhanden der Departemente und des Bundesrates aus;
b.
nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5–13 und 14–17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.

1 SR 120


Stand am 1. November 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen