2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung
4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung
< Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung
> Art. 22 Verfügung
Art. 21 Rechtliches Gehör
1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen