Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 31 Änderung bisherigen Rechts

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen