Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden
< Art. 23 Schutz der Bundesbehörden
> Art. 24a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 24 Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten

Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.


Stand am 16. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen