Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben und Schranken
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Schranken

Art. 2 Aufgaben

1 Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.1 Die Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.

2 Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer.

3 Der Bund unterstützt die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen.

4 Vorbeugende Massnahmen sind:

a.
die periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an die Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane);
b.
die Bearbeitung von Informationen über die innere und die äussere Sicherheit;
c.
die Personensicherheitsprüfungen;
d.
die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen;
e.2
die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
f.3
Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24a und 24c.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5091; BBl 2007 6465).


Stand am 1. Januar 2012
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