3. Abschnitt: Informationsbearbeitung
< Art. 13 Meldungen und Auskünfte von Amtsstellen
> Art. 14 Informationsbeschaffung
Art. 13a1 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
2 Sie übermitteln das Material dem NDB. Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.3
3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.4
4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:
- a.
- die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;
- b.
- eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.5
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613).
2 SR 172.021
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
4 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
5 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).