3. Abschnitt: Informationsbearbeitung
< Art. 12 Informationspflichten der Kantone
> Art. 13a Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
Art. 13 Meldungen und Auskünfte von Amtsstellen
1 Die folgenden Behörden und Amtsstellen sind zu Auskünften an den NDB oder an die Kantone zuhanden des NDB verpflichtet:
- a.
- Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;
- b.
- Organe der militärischen Sicherheit, des militärischen Nachrichtendienstes und des militärischen Kontrollwesens;
- c.
- Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden des Bundes und der Kantone, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
- d.
- Verwaltungseinheiten des Bundes, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
- e.
- Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
- f.
- für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständige Behörden;
- g.
- für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständige Behörden.
2 Sie erstatten unaufgefordert dem NDB Meldung, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Weitere Meldungen erstatten sie aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11) oder aufgrund von Aufträgen im Einzelfall.
3 Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind.
4 Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).