Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
7. Abschnitt: Wirtschaft
< Art. 98 Banken und Versicherungen
> Art. 100 Konjunkturpolitik

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen