Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 8 Rechtsgleichheit
> Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Stand am 27. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen