2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 8 Rechtsgleichheit
> Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen