Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
< Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*
> Art. 89 Energiepolitik

Art. 88 Fuss- und Wanderwege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen