3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
< Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr*
> Art. 86 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben
Art. 85 Schwerverkehrsabgabe*1
1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen