Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung
< Art. 73 Nachhaltigkeit
> Art. 75 Raumplanung

Art. 74 Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen