3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
< Art. 43 Aufgaben der Kantone
> Art. 44 Grundsätze
Art. 43a1 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.
5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen