1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Kantone
> Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 4 Landessprachen
Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stand am 17. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen