Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte
< Art. 37 Bürgerrechte
> Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen