2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
> Art. 37 Bürgerrechte
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen