2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 34 Politische Rechte
> Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Stand am 27. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen