Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 23 Vereinigungsfreiheit
> Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

Art. 24 Niederlassungsfreiheit

1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.


Stand am 17. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen