Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
< Art. 193 Totalrevision
> Art. 195 Inkrafttreten

Art. 194 Teilrevision

1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen