6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
< Art. 193 Totalrevision
> Art. 195 Inkrafttreten
Art. 194 Teilrevision
1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen