Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
< Art. 192 Grundsatz
> Art. 194 Teilrevision

Art. 193 Totalrevision

1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen