Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
< Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
> Art. 193 Totalrevision

Art. 192 Grundsatz

1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen