Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Bundesbehörden
4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden
< Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
> Art. 192 Grundsatz

Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit

Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen