Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Bundesbehörden
3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
< Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
> Art. 188 Stellung des Bundesgerichts

Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse

1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b.
Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c.
Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d.
Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.


Stand am 11. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen