5. Titel: Bundesbehörden
3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
< Art. 183 Finanzen
> Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
Art. 184 Beziehungen zum Ausland
1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen