Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 17 Medienfreiheit
> Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht

Art. 18 Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen