5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
< Art. 169 Oberaufsicht
> Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit
Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen