Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
< Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
> Art. 167 Finanzen

Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen